Auflagen bei der Anwendung, Aufbrauchsfrist
Bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels sind alle gesetzlichen (lt. Zulassung) auferlegten Anwendungsauflagen einzuhalten. In den letzten Jahren sind dazu Abstandsauflagen (Abstände zu Gewässern) dazugekommen. Die Angaben finden sie in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels.
Das Ziel jeder Applikation von Pflanzenschutzmitteln besteht darin, eine optimale biologische Wirkung zu erzielen. Die Voraussetzung dazu ist eine gleiche und optimale Anlagerung des Wirkstoffs auf allen zu schützenden Pflanzenteilen. Bei der Applikation von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen ist die Entwicklung der Laubfläche während der Vegetationsperiode zu berücksichtigen. Es soll die gesamte Zielfläche (alle grünen Rebteile) einen gleichmäßigen Belag erhalten, wobei eine Reihe von Faktoren (klimatische Bedingungen, Wirkstoffmenge/ha, Spritzzeitpunkt, Verteilung des Wirkstoffes, Abtropf- u. Abdriftverluste, Geräteeinstellung, Erziehungsart) Einfluss auf die biologische Wirksamkeit haben. Eine regelmäßige Überprüfung und Wartung der Pflanzenschutzgeräte ist durchzuführen.
Aufbrauchsfrist
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ist die Aufbrauchfrist begrenzt und beträgt höchstens sechs Monate für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels. Produkte, deren Zulassung ausgelaufen, aber noch abverkauft und aufgebraucht werden können, können im Pflanzenschutzmittelregister (http://pmg.ages. at) über den Link „Neuzulassungen, beendete Zulassungen, Indikationsänderungen und Abverkaufsfristen“ abgerufen werden. Unter diesen Link sind auch die Aufbrauchfristen ersichtlich.