Pflanzenschutzmittel
Seit dem 1. Jänner 2015 stehen heimischen Winzern alle in Österreich für den Weinbau registrierten Pflanzenschutzmittel zur Verfügung. Es dürfen nur noch Pflanzenschutzmittel mit österreichischer Reg.-Nr. gekauft, gelagert und angewendet werden.
Laufende Anpassungen zu erwarten.
Aufgrund von neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Bezug auf Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit der Mittel bzw. Resistenzerscheinungen einzelner Schädlinge und Krankheiten ist während des Jahres mit Änderungen in der Zulassung zu rechnen. Die jeweilige aktuelle Zulassung ist im Internet unter http://.pmg.ages.at abrufbar. Auf § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBI. II Nr. 233/2011, wird hingewiesen.
Hinsichtlich der nachstehend in den Listen angeführten Pflanzenschutzmitteln mit österreichischer Pflanzenschutzmittelregisternummer ist unter selbigen Bedingungen auch der Einsatz von parallel genehmigten Pflanzenschutzmitteln (Parallelgenehmigung) zulässig, die nicht unbedingt direkt in dieser Pflanzenschutzmittelliste angeführt sind. Ein „parallel genehmigtes“ Pflanzenschutzmittel hat die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregisternummer wie das bereits ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel, jedoch mit einer Zusatzbezeichnung (Zusatzziffern wie z. B. beim Mittel „Folpan“). Ein solches Pflanzenschutzmittel kann jedoch auch eine andere Handelsbezeichnung als das ursprünglich in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel haben (in der Regel auch zum Zulassungsinhaber unterschiedliche Genehmigungsinhaber). Ebenso ist unter selbigen Bedingungen der Einsatz von „Vertriebserweiterungen“ zulässig. Ein Pflanzenschutzmittel mit „Vertriebserweiterung“ nach § 13 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 hat die gleiche österreichische Pflanzenschutzmittelregisternummer wie das bereits in Österreich zugelassene Referenzprodukt, jedoch mit einer zusätzlichen Vertriebsnummer (dreistellige Zahl). Bei Vertriebserweiterungen darf das Pflanzenschutzmittel unter einer abweichenden Handelsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Parallel genehmigte Pflanzenschutzmittel und Vertriebserweiterungen sind im Pflanzenschutzmittelregister eingetragen (http://pmg.ages.at bzw. www.baes.at).
Auflagen in der Anwendung
Bei der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels sind alle gesetzlich (lt. Zulassung) auferlegten Anwendungsauflagen einzuhalten, unter anderem die Abstandsauflagen (Abstände zu Gewässern). Die Angaben dazu finden Sie in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels. Achten Sie auf eine gründliche Reinigung der Pflanzenschutzgeräte, damit Sie einen Wirkstoff von einer Kultur, wo dieser zugelassen ist, nicht in eine andere Kultur am eigenen Betrieb verschleppen, wo dieser nicht zugelassen ist.

Foto: B. Friedrich, HBLAWO Klosterneuburg
Schutz des Anwenders
Mit PSM muss sauber und sorgfältig gearbeitet werden, damit akute Vergiftungen und chronische Schäden vor, während und nach den Spritzarbeiten verhindert werden. Durch vorsichtiges Arbeiten und angepasste Schutzmaßnahmen soll die Aufnahme giftiger Stoffe durch die Haut, über die Atemwege oder durch den Mund möglichst vermieden werden (Schutzbrille, Atemschutzmaske). Für die Arbeiten ist eine geeignete Schutzkleidung vorgesehen, gutes Schuhwerk, Handschuhe, Brille und Kopfbedeckung. Das Einatmen von Spritznebeln wird durch eine Gesichtsmaske oder durch eine geschlossene Traktorkabine vermieden.
Während der Arbeit mit PSM darf nicht gegessen, geraucht oder Alkohol konsumiert werden. Nach der Spritzarbeit ist der Schutzanzug zu reinigen und Hände und Gesicht gründlich zu waschen.