Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Mindestteilnahmefläche 0,50 ha Wein im 1. Verpflichtungsjahr bei ≥ 2 ha LN oder mindestens 1,00 ha Wein wenn der Betrieb gesamt < 2 ha LN
- Betriebliche Aufzeichnungen über Betrieb, Feldstücksnummer und -bezeichnung, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung der Dauerkultur, Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung oder der Bodengesundung. Diese Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren und auf Anforderung an die AMA zu übermitteln.
- Erneuerung der Begrünung:
- Ganzjährige Begrünung (Wein Variante B): Die Erneuerung der Begrünung, Rodung zur Bodengesundung oder Neuauspflanzung sowie der Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfolgende Neuauspflanzung sind zulässig. Die Neuanlage der Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch der Begrünung bzw. nach einer Rodung/Neuauspflanzung der Dauerkultur erfolgen jedoch spätestens bis zum 01.10. Die Neuanlage der Begrünung nach 8 Wochen ist nicht nötig, wenn bereits wieder eine flächendeckende Selbstbegrünung angewachsen ist. Bei Rodung nach dem 15.09. darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 30.04.) unbegrünt bleiben. Es kann auch nur die Begrünung in jeder zweiten Fahrgasse erneuert werden, dies muss in den Aufzeichnungen klar ersichtlich sein.
- Winterbegrünung (Wein Variante A, Hopfen): Die Erneuerung der Begrünung ist nicht zulässig. Bei Rodung nach dem 15.09. darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 30.04.) unbegrünt bleiben.
- Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum ist nur dann erlaubt, wenn dadurch die Begrünung nicht zerstört wird (z. B. Untergrund oder Tiefenlockern).
- Eine Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (kein Abtransport des Mähgutes, Beweidung ist jedoch zulässig).
- Einhaltung der einschlägigen Mindestanforderungen für die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
Die Förderhöhe ist abhängig von der Hangneigung (siehe in der unten angeführten Tabelle).
Förderhöhe €/ha | ||
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Weinflächen < 25 % | Variante A | € 100,- pro ha |
Variante B | € 200,- pro ha | |
Weinflächen ≥ 25 % bis < 40 % | € 300,- pro ha | |
Weinflächen ≥ 40 % bis < 50 % | € 500,- pro ha | |
Weinflächen ≥ 50 % | € 800,- pro ha |