ÖPUL – Erosionsschutz Wein
Die Fördervoraussetzungen müssen auf allen Wein-, Obst-, und Hopfenflächen sowie auf den dazugehörigen Bodengesundungsflächen des Betriebes eingehalten werden.
Fördervoraussetzungen:
Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite von max. 80 cm.
Hangneigung < 25 % -Wahlmöglichkeit:
Variante A: Mindestbegrünungszeitraum von 01.11. bis 30.04.
Variante B: ganzjährige Begrünung vom 01.01. bis 31.12.
Ein jährlicher Wechsel zwischen Variante A und B ist möglich.
Hangneigung ≥ 25 % – Verpflichtung:
Variante B: ganzjährige Begrünung vom 01.01. bis 31.12.
- Teilflächen eines Feldstücks, die eine Hangneigung ≥ 25 % aufweisen, sind grundsätzlich ganzjährig zu begrünen. Schläge, bei denen weniger als 10 % der Fläche eine Hangneigung ≥ 25 % aufweisen, können auch im Sinne von Variante A bewirtschaftet und beantragt werden. Bei Variante B kann auch nach einem Umbruch einer angelegten Begrünung, mit natürlichem Aufwuchs (Selbstbegrünung) gearbeitet werden, wenn diese ein entsprechendes Ergebnis bringt.
Als Begrünungskulturen gelten:
- Aktiv angelegte Kulturen oder Belassen von bestehenden Kulturen
- Als Begrünungskultur muss zumindest eine winterharte Art, im Fall von Mischungen können dazu auch nicht winterharte Mischungspartner verwendet werden.
Als Begrünungskulturen gelten nicht:
- Organische Bodenbedeckungen (z. B. Stroh, Grasmulch, Rindenmulch)
- Reine Selbstbegrünungen
- Einsaaten von Getreide (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz) und Mais, sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50% Getreide/Mais im Bestand (ausgenommen Hafer oder Sommergerste als Deckfrucht zur Etablierung von Dauerbegrünungen im Obst- und Weinbau).
Bodengesundungen
- Während des Verpflichtungszeitraums ist eine Stilllegung zur Bodengesundung zulässig.
- Die Stämme/Reben müssen entfernt und die Fläche ganzjährig begrünt sein; Das Belassen von Gerüsten auf der Bodengesundungsfläche ist erlaubt.
- Die Begrünung muss aktiv angelegt, winterhart, ganzjährig und flächendeckend sein (für Obst und Wein: zumindest eine winterharte Art, im Fall von Mischungen können dazu auch nicht winterharte Mischungspartner verwendet werden) oder eine bestehende Bodengesundungsfläche wird belassen.
- Verzicht auf Stickstoffdüngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz im Bodengesundungszeitraum auf allen Bodengesundungsflächen.
- Eine Nutzung der Begrünung ist nicht zulässig (keine Beweidung, kein Abtransport des Mähguts).
- Die Flächen sind mindestens einmal pro Jahr zu häckseln oder zu mähen.
- Anlage Bodengesundung max. 8 Wochen zwischen Rodung und Ansaat der Bodengesundung
- Anlage der Bodengesundung bei Rodung nach dem 15.09. Ansaat bis spätestens 30.04. des Folgejahres
- Umbruch Bodengesundung der Umbruch einer Bodengesundung für eine nachfolgende Neuauspflanzung ist zulässig. Die Neuanlage einer Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch der Bodengesundung erfolgen – jedoch spätestens bis zum 01.10.
- Bei Umbruch der Bodengesundung nach dem 15. 09. zum Zweck einer Neuauspflanzung eines Weingartens im darauf
folgenden Frühjahr, darf (bis 30.04.) unbegrünt bleiben. Eine umbruchlose Erneuerung der Gründecke der Bodengesundung ist zulässig.