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Persönliche Eignung des Anwenders

(Sachkundenachweis, Giftbezugsbewilligung)

 

 

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sachkunde (fachliche Befähigung) sind in den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer bzw. in darauf beruhenden Verordnungen unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich gelten berufliche Verwender von Pflanzenschutzmittel als sachkundig, wenn sie über eine  Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG verfügen. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt jedenfalls einer (siehe Anhang) angeführten Sachkundenachweise, der durch ein positives Zeugnis bzw. eine Teilnahmebestätigung zu bescheinigen ist.
Ab 26.11.2015 müssen alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln im Besitz einer Bescheinigung gemäß den Artikeln 5 der EU-Richtlinie 2009/128/EG sein.
Einhaltung der sachgemäßen Lagerung

Die Einhaltung der sachgemäßen Lagerung umfasst folgende Bedingungen:

  • Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Lagerung in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen;
  • Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte keinen Zugriff zu ihnen erhalten können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die sachgemäße Lagerung in den jeweiligen Landesgesetzen der Bundesländer bzw. in darauf beruhenden Verordnungen unterschiedlich geregelt sind.

Zusätzlich zu den oben angeführten Bestimmungen sind in Österreich Pflanzenschutzmittel, die gemäß Chemikaliengesetz 1996 als „giftig“ (T) oder „sehr giftig“ (T+) eingestuft und gekennzeichnet sind, entweder in versperrten und für Unbefugte unzugänglichen Lagerräumen oder in fest angebrachten Metallschränken, die durch eine Versperrvorrichtung vor unbefugtem Zugriff geschützt sind, zu lagern. Sie dürfen nicht zusammen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Suchtgiften, Futtermitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren gelagert, aufbewahrt oder vorrätig gehalten werden. In Räumen, in denen Gifte gelagert oder regelmäßig verwendet werden, ist an gut sichtbarer Stelle die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale (Tel. 01/4064343) anzubringen. Falls in diesem Raum kein Festnetzanschluss vorhanden ist, ist die Rufnummer der Vergiftungsinformationszentrale auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon anzubringen. Die Lagerung, die Aufbewahrung oder das Vorrätighalten von Giften auf offenen Lagerplätzen ist nur zulässig, wenn die Gifte durch geeignete zusätzliche bauliche oder technische Maßnahmen, sowie durch inner- oder außerbetriebliche Überwachungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Türen zu Giftlagerräumen, -schränken und -lagerplätzen sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ laut Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997 i.d.g.F. zu kennzeichnen.
sachkunde ausweis1 Pflanzenschutzmittel Ordnungsgemäße Aufbewahrung von
Pflanzenschutzmitteln.
Foto: Barbara Friedrich, HBLAWO Klosterneuburg
sachkunde ausweis2

 

 

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