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ÖPUL Wein 2015 – 2020

 

Durch die Teilnahme am ÖPUL (Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft) ist man an Mindestbewirtschaftungskriterien gebunden. Im Weinbau zählen dazu das ordnungsgemäße Auspflanzen und die jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs, sowie das Ernten und Verbringen des Erntegutes. Bodengesundungsflächen müssen flächendeckend begrünt sein und mindestens einmal pro Jahr gehäckselt werden.

Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich bei Einstieg mit dem Herbstantrag 2014 über 6 Jahre bis einschließlich 31.12.2020 oder bei Einstieg mit dem Herbstantrag 2015 über 5 Jahre bis einschließlich 31.12.2020. Das Verpflichtungsjahr dauert (ausgenommen Maßnahme Erosionsschutz Wein – Variante A) von 1.1. bis 31.12. Der Erosionsschutz Wein – Variante A beginnt jeweils am 1.11. und endet am 30.4..

Der Maßnahmeneinstieg ist derzeit nicht mehr möglich.

Im Weinbau ist ein Maßnahmenwechsel auf eine höherwertige Maßnahme nur von „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein“ auf „Biologische Wirtschaftsweise“ möglich. Der Umstieg kann bis zum Herbstantrag 2018 erfolgen. Auch bei Maßnahmenwechsel erstreckt sich der Verpflichtungszeitraum bis 31.12.2020.

Eine Flächenverringerung von mit einer Verpflichtung belegten Fläche ohne Maßnahmenfortführung ist im folgenden Ausmaß zulässig:

  • ‐ jährlich bis zu 5 %
  • ‐ jedoch höchstens 5 ha
  • ‐ in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der Obergrenze 5 %) bis 0,5 ha.

Bei Verlust der Verfügungsgewalt auf einzelnen Flächen oder dem gesamten Betrieb kann die Verpflichtung ohne Rückzahlung auslaufen. Im Falle einer Betriebsübergabe wird die ÖPUL-Verpflichtung mit übergeben. Wird der ursprüngliche Betrieb zur Gänze aufgelöst, muss die Maßnahme nicht weitergeführt werden. In diesem Fall kommt es zu keiner Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Förderungen.

Ein einmaliger Flächenwechsel im Weinbau (z. B. Rodung auf Feldstück A, Auspflanzung auf Feldstück B) ist zulässig. Der Wechsel der Flächen hat in der nächstmöglichen Vegetationsperiode zu erfolgen (z. B.: Rodung auf Feldstück A im Jahr 2015, Auspflanzung auf Feldstück B im Jahr 2016).

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